Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 78f

§ 78f – Rahmenverträge

Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.

Kurz erklärt

  • Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen Rahmenverträge ab.
  • Diese Verträge sind mit Verbänden der freien Jugendhilfe und anderen Leistungserbringern.
  • Der Inhalt der Verträge bezieht sich auf Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1.
  • Die zuständigen Behörden für bestimmte Aufgaben müssen in den Prozess einbezogen werden.
  • Es geht um die Zusammenarbeit im Bereich der Jugendhilfe.