Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 78f
§ 78f – Rahmenverträge
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.
Kurz erklärt
- Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen Rahmenverträge ab.
- Diese Verträge sind mit Verbänden der freien Jugendhilfe und anderen Leistungserbringern.
- Der Inhalt der Verträge bezieht sich auf Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1.
- Die zuständigen Behörden für bestimmte Aufgaben müssen in den Prozess einbezogen werden.
- Es geht um die Zusammenarbeit im Bereich der Jugendhilfe.